Prozessdoku 29. August 2025

Prozesstag 15 und Urteil: Aufarbeitung der rassistischen Ausschreitungen 2018 in Chemnitz

Der 15. und letzte Prozesstag am 27.08.2025 begann verspätet anstelle der angesetzten Startzeit von 09:00 Uhr um 09:20, da sich einer der Verteidiger Lasse Richeis sowie dieser selbst erneut verspätet war.

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Zu Beginn der Verhandlung wurde der Eingang der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister bestätigt. Die Nebenklage beantragte, frühere Verurteilungen der Angeklagten Richei und Marvin C. zu verlesen. Richei war unter anderem wegen Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamt*innen, Beleidigung, Volksverhetzung und unerlaubtem Waffenbesitz verurteilt worden. Marvin C. war unter anderem wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamt*innen und unerlaubtem Waffenbesitz verurteilt. Die Nebenklage wies zudem auf Morddrohungen von Richei auf Social Media hin. Die Vorsitzende Richterin lehnte den Antrag ab und schloss die Beweisaufnahme.

Anschließend wurde der zum vorherigen Prozesstag aufgrund der Abwesenheit Richeis aufgeschobene Bericht der Jugendgerichtshilfe aus Braunschweig über Richei vorgetragen. Auf Wunsch des Angeklagten wurde, begründet mit vorheriger Berichterstattung über seine persönlichen Verhältnisse, lediglich eine Zusammenfassung berichtet. Demnach hätte sich Richei zum Zeitpunkt der Tat als damals 19 Jahre alter Heranwachsender in einer intensiven Auseinandersetzung mit seinem Verhältnis zur Gesellschaft befunden und seine Persönlichkeitsentwicklung wäre zu diesem Zeitpunkt auch nicht abgeschlossen gewesen. Weiterhin würden die meisten durch ihn begangenen Straftaten in einen kurzen Zeitraum zwischen Oktober 2017 und Oktober 2018 fallen, nach diesem würde die Dichte der Straftaten jedoch abnehmen. In der Zwischenzeit habe Richei bis 2023 auch erfolgreich eine Bewährungsstrafe absolviert. Die Jugendgerichtshilfe sprach sich für eine Verwarnung des Angeklagten aus, bei der jedoch aufgrund bereits im Rahmen vorheriger Verurteilungen stattgefundener erzieherischer Einwirkung und veränderter finanzieller Verhältnisse von einer Geldbuße abzusehen sei. Richei ergänzte, dass zu Beginn diesen Jahres bereits eine fünfstellige Geldstrafe gegen ihn verhängt wurde, er Alleinversorger seiner Familie sei und sich dementsprechend nicht in der Lage sehe weitere Geldstrafen zu zahlen.

Nach diesem Bericht hielt der Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Schlussvortrag. In diesem ging er zuerst auf die rechtlichen Grundlagen der angeklagten Tatbestände des Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung ein. Für ersteren betonte er den Charakter der gemeinsamen Begehung einer Straftat, bei der aus einer Menge heraus Gewalttaten und Bedrohungen erfolgten. Für diesen ist es jedoch nicht notwendig, individuelle Tathandlungen nachzuweisen oder ein für alle Mitglieder der Gruppe geltenden unfriedliches Verhalten, sondern lediglich, dass diese Gruppe die Basis für die aus ihr heraus erfolgten Straftaten war. So machen sich im Rahmen eines Landfriedensbruch alle strafbar, die Teil dieser Gruppe sind und so im Sinne des Paragraphen anderen Straftäter*innen ein Gefühl der Solidarität und Stärke im Rahmen von durch sie begangenen Straftaten vermitteln. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft existiert keine klare Mindestgröße einer solchen Gruppe, die Anzahl der Beteiligten müsse lediglich für Außenstehende nicht eindeutig bestimmbar sein und die Zahl der Gruppenmitglieder müsse so groß sein, dass das Entfernen Einzelner für die von dieser Menge ausgehende Gefahr unerheblich ist. Die Staatsanwaltschaft sah die Angeklagten als Teil einer so definierten Gruppe und dementsprechend auch alle vier Angeklagten als des Tatvorwufs des Landfriedensbruch schuldig zu sprechen an.

Im weiteren Verlauf des Vortrags führte die Staatsanwaltschaft die Zeug*innenaussagen der Betroffenen an den vier Tatorten an und wies darauf hin, dass diese sich noch gut an die bald sieben Jahre zurückliegenden Ereignisse erinnerten und sich die unterschiedlichen Aussagen bzgl. des Gesamtbilds eines Landfriedensbruchs und der angeklagten Körperverletzungsdelikte deckten. Auch die Aussagen von Polizeizeug*innen sowie im Rahmen der Beweisaufnahme gesichtetes Bild- und Videomaterial stützten die Beschreibung der Zusammensetzung und des Handelns der Gruppe, dass diese sich zwischen den Tatorten bewegte und an diesen in größtenteils unveränderter Konstellation anwesend war, sowie, dass die vier Angeklagten Teil der Gruppe und an deren Handeln aktiv beteiligt waren. Auch Aussagen von ehemals Beschuldigten im Rahmen von Polizeivernehmungen stützten diese Beschreibung der Geschehnisse sowie v.a. auch das Vorhandensein einer größeren Gruppe.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft betonte dabei insbesondere die aktive Rolle Lasse Richeis, als auch eine hervorgehobene Position von Marvin C. in dieser Gruppe, während Kevin Mike J. und Robby S. eine weniger aktive Rolle einnahmen. Dementsprechend hätten sich alle Angeklagten am Landfriedensbruch beteiligt und auch Kenntnis von den aus der Gruppe heraus verübten Körperverletzungsdelikten gehabt. Die Staatsanwaltschaft verwies auch erneut darauf, dass im Rahmen von Beleidigungen, Bedrohung und eindeutig rechtsradikalen Ausrufen wie bspw. positiven Bezügen auf Adolf Hitler wiederholt Richei durch Zeug*innen erkannt und konkret als Urheber benannt wurde. Ebenfalls war Richei basierend auf diesen Aussagen am Verfolgen zweier Abreisender am vierten Tatort im Park der Opfer des Faschismus beteiligt. Neben den Ausrufen charakterisierte die Staatsanwaltschaft weiterhin die politische Motivation der Gruppe anhand der Aussagen von Zeug*innen, die eindeutige extrem rechte Szenebekleidung sowie durch Gruppenmitglieder getätigte Hitlergrüße benannten.

Die Staatsanwaltschaft verwies beim Strafmaß auf die Anwendung des Jugendstrafrechts sowie belastende familiäre Umstände und weitere Faktoren aus den Jugendgerichtshilfeberichten. Lasse Richei nahm sie hiervon aus, da er auch in jüngerer Zeit wiederholt Straftaten begangen und im Internet politische Gegner*innen bedroht habe. Weiterhin mildernd sei die im allgemeinen aufgeheizte Stimmung im Spätsommer 2018 zu werten, in der sich viele politisch äußern wollten, diese Äußerung sei jedoch, laut Staatsanwaltschaft "auf beiden Seiten" einige in kriminelle Äußerungsformen abgerutscht. Eine Verurteilung sei dennoch nötig, da die Taten nicht verjährt seien und die Angeklagten keine Reue gezeigt hätten. Beantragt wurden 100 Stunden gemeinnützige Arbeit für Lasse Richei, je 50 Stunden für Marvin C. und Kevin Mike J. sowie eine Verwarnung für Robby S. wegen Beteiligung an Landfriedensbruch.

Anschließend an die Staatsanwaltschaft hielt die Nebenklage, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Lang ihr Schlussplädoyer.In diesem betonte sie zu Beginn erneut die Belastung, die die überlange Verfahrensdauer, die sowohl durch die Ermittlungsbehörden als auch das Gericht verschuldet ist, für die Betroffenen darstellt. Diese Verschleppung bedeute für die Betroffenen eine über Jahre immer wieder stattfindende Konfrontation mit dem Geschehen und hinterlasse den Eindruck, dass die Justiz nicht in der Lage ist, eine Aufklärung und Ahndung der Taten herbeizuführen, gleichzeitig jedoch auch nicht fähig war, die Betroffenen zu deren Entlastung aus dem Verfahren zu entlassen. Ohne eine Verurteilung sei es für die Betroffenen auch fast sieben Jahre später nicht möglich mit dem Erlebten abzuschließen, vielmehr würden sie durch wiederholte Ladungen, Befragungen und Vorhalte nicht nur zu Geschädigten der damaligen Angriffe sondern auch des Verfahrens im Sinne einer Sekundärviktimisierung. Diese spielt in diesem und ähnlichen Fällen von hate crimes eine besondere Rolle, da die Geschädigten nicht als Individuen angegriffen wurden, sondern, weil sie für eine demokratische Gesellschaft einstanden, ein Einsatz bei dem sie die berechtigte Erwartungshaltung hatten, dass der Rechtsstaat ihnen im Fall eines solchen Angriffs zur Seite stehen würde. Diese Erwartung wurde jedoch durch Ermittlungsbehörden und das Gericht, dass erst vier Jahre nach Anklageerhebung durch die Generalstaatsanwaltschaft verhandelt, enttäuscht. Aus diesem Grund wäre in der Urteilsbegründung zumindest eine Form der Entschuldigung bei den Betroffenen wichtig.

Dr. Lang verortete die Verantwortung für die Verschleppung der Strafverfolgung ebenfalls auf polizeilicher Seite. Diese fand innerhalb der Staatsschutzabteilung der Polizeidirektion Chemnitz lediglich durch eine Sachbearbeiterin statt, die nur zu Beginn durch Kolleg*innen unterstützt wurde, ein Umstand aus dem ein fehlendes Bewusstsein für die Dringlichkeit der Sache abzulesen sei. Dieser Eindruck setze sich im nicht zu erklärenden Versäumnis weitergehende Ermittlungsansätze zu bemühen fort. Weder wurden Handys oder Computer der Tatverdächtigen beschlagnahmt, über deren Auswertung sich Schlüsse auf mögliche Absprachen hätten ziehen lassen können, noch wurden Durchsuchungen durchgeführt. Die beim Aufgreifen der Tatverdächtigen festgestellten Blutspuren an Kleidungsstücken wurden ebenfalls nicht untersucht und die Kleidungsstücke nicht beschlagnahmt. Auch die Staatsanwaltschaft Chemnitz habe erst eineinhalb Jahre nach der Tat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden um Übernahme ersucht, woraufhin es wiederum eineinhalb Jahre dauerte, bis durch diese Anklage erhoben wurde. Dieser gesamte Verlauf sei für die Geschädigten, unabhängig des Ausgangs des Strafverfahrens, enttäuschend und frustrierend, umso mehr, da die Institution des demokratischen Rechtsstaats, für die sie auch auf die Straße gegangen waren, sie alleine lässt. Trotz dieser Erfahrungen ließen die Betroffenen sich jedoch nicht davon abbringen, weiter gegen Rechtsradikale und für Vielfalt und Demokratie einzustehen.

Die Vertretung der Nebenklage ging ebenfalls auf die Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten für die Begehung eines Landfriedensbruchs ein und führte in diesem Zug diverse Urteile zu den Bedingungen eines solchen an. So war bei den Mitgliedern der sich am 01.09.2018 durch das Stadtgebiet bewegenden Gruppe, der die Angeklagten angehört haben sollen, ein gemeinsames Ziel vorhanden, in einer Beschuldigtenvernehmung äußerte der ehemals Angeklagte Marcel W., dass man gemeinsam "auf der Suche nach Antifa-Leuten" gewesen sei. Derselbe W. führte die Gruppe auch als ortskundige Person durch Seitenstraßen an Polizeieinheiten vorbei zwischen den Tatorten. Mit der Einordnung als hate crime ging RAin Dr. Lang auch auf die übergeordnete Bedeutung der Taten ein. Diese fungierten als Botschaftsverbrechen, mit dem neben dem Angriff auf und den Folgen für die geschädigten Individuen auch Angst in solchen Gruppen hervorgerufen werden soll, für die die Betroffenen am Tag der Taten repräsentativ standen, Personen die sich gegen Rassismus, Antisemitismus, Queerfeindlichkeit, Sozialdarwinismus und andere antidemokratische Einstellungen engagieren. Diese Botschaftsfunktion öffentlichkeitswirksamer Taten betrifft auch die Ermutigung möglicher rechter Nachahmer*innen zu weiteren ähnlichen Taten.

Dr. Lang ging ebenfalls auf die Zeug*innenaussagen zu den unterschiedlichen Tatkomplexen, die in diesen dokumentierten und in Teilen einzelnen Angeklagten zugeordneten Straftaten sowie die durch die Zeug*innen vorgenommenen Einordnungen der Gruppengröße und des Auftretens der Gruppe ein. Dabei wurde erneut deutlich, dass von der Gruppe klare Bedrohungen und Körperverletzungen ausgingen sowie in Parolen und Interaktionen mit den durch sie Angegriffenen eine eindeutige extrem Rechte Einstellung der Angreifer zutage trat. Die Gruppengröße wurde dabei durch Geschädigte regelmäßig auf mehr als 15 Personen, jedoch mit Ausnahme der Beschreibung sich aus der Hauptgruppe der Angreifer lösender kleinerer Gruppen stets mindestens 10 Personen geschätzt. Die Menge der Angreifer wurde dabei durch die Geschädigten als homogen und gemeinsam agierend beschrieben. Die Betroffenen beschrieben teilweise, dass sie in den Momenten der Bedrohung und des Angriffs auf sie Todesangst verspürten. Immer wieder erkannten Zeug*innen konkret Lasse Richei und ordneten ihm vor allem eine führende und anleitende Rolle in der Angreifergruppe sowie Bedrohungen und misogyne Aussagen zu. So erinnerte sich eine Zeugin daran, wie Richei sehr nah an sie herantrat, als wolle er ihr einen Kuss aufdrängen und sagte, dass er normalerweise keine Frauen schlagen würde, bei ihr aber eine Ausnahme machen könne.

Zur Gruppengröße und zum Charakter der Gruppe wurden neben den Aussagen der Geschädigten auch Videoaufnahmen, Beschuldigtenaussagen und das Protokoll der Identitätsfeststellung herangezogen. Die Aufnahmen zeigen eine Szene nach dem ersten Angriff, bei dem ein Geschädigter Schnittverletzungen im Gesicht erlitt und dessen Brille zerstört wurde; insgesamt sind darin 28 Personen, darunter die vier Angeklagten, erkennbar. Der Angeklagte Robby S. gab im Rahmen seiner Polizeivernehmung als Beschuldigter bzgl. des diesem Moment vorausgehenden Angriffs an, den ebenfalls Angeklagten Marvin C., an dessen Kleidung bei der späteren Feststellung durch Polizeikräfte Blutspuren bemerkt wurden, als die Person ausgemacht zu haben, der den o.g. Geschädigten verletzte. Blutspuren an der Kleidung sowie Verletzungen an der Hand wurden im Rahmen der Identitätsfeststellung neben C. auch bei Reichei festgestellt. S. benannte in dieser Vernehmung weiterhin Richei als an allen Tatorten und über den gesamten Verlauf mit ihm anwesend und aktiv. Ein als Zeuge geladener vernehmender Polizeibeamter berichtete weiterhin davon, dass ein Beschuldigter übereinstimmend mit dem Videomaterial von einer Gruppengröße von rund 30 Personen sprach und ebenfalls Richei als federführend beschrieb. Dr. Lang schloss aus diesen Aussagen, dem weiteren Beweismaterial sowie den Aussagen der Geschädigten, dass an jedem der vier Tatorte mindestens 15 Angreifer anwesend waren und damit auch konservativere Bemessungen der benötigten Personenanzahl für das Vorliegen einer Menschenmenge im Sinn eines Landfriedensbruchs erfüllt sind. Dr. Lang hielt fest, dass sich über Zeug*innenaussagen, die Beschuldigtenvernehmungen, Videomaterial sowie das Protokoll der Identitätsfeststellung durch die Polizei hinreichend belegen lässt, dass drei Angeklagte an allen vier Tatorten anwesend waren, wobei sich Robby S. vor der Identitätsfeststellung am Bernsbachplatz von der Gruppe entfernte, sowie, dass Kevin Mike J. mindestens am ersten Tatort anwesend war.

Sie verwies darauf, dass beim Landfriedensbruch besondere Umstände berücksichtigt werden können. Dazu zählt etwa der Charakter der Tat als Botschaftstat gegen politische Gegner*innen sowie die Motivation des Zusammenschlusses. Auch eine unübersichtliche Situation könne dazu führen, dass bereits zehn Personen als unüberblickbare Menge gelten und damit das Kriterium der Gruppengröße erfüllt ist. Mehrere Urteile hätten zudem gezeigt, dass ein späteres Anschließen, ein vorzeitiges Entfernen oder das Fehlen eigener Gewalthandlungen für die Strafbarkeit unerheblich seien. Dr. Lang sah daher den Vorwurf des Landfriedensbruchs gegen alle Angeklagten als erwiesen. Sie forderte eine Verurteilung ohne konkreten Strafantrag, jedoch mit Kostenauflage – ausgenommen für Robby S. Sie betonte, dass es den Geschädigten nicht um eine konkrete Strafe gehe, sondern um die Feststellung der Strafbarkeit und rechtsstaatliche Konsequenzen.

Nach der Mittagspause folgten die Plädoyers der Verteidiger*innen, beginnend mit RA Landgraf für Robby S. Dieser bezweifelte das Vorliegen einer homogenen Gruppe am 01.09.2018, da es sich um Kleingruppen aus verschiedenen Bundesländern gehandelt habe und sich die Beteiligten teilweise vorher nicht persönlich gekannt hätten. Weiterhin wies er seinem Mandanten eine stets passive, beobachtende Rolle zu und betonte, dass für keines der angeklagten Körperverletzungsdelikte ein Nachweis seiner Beteiligung vorliege. Auch sei allgemein kein gemeinsames Handeln der Gruppe nachweisbar, sodass weder die Gruppengröße noch das beschriebene Verhalten der Mitglieder ausreichende Hinweise auf einen Landfriedensbruch lieferten. Entlastend wertete Landgraf außerdem, dass Robby S. nicht am Bernsbachplatz aufgegriffen wurde. Sein Mandant habe an diesem Tag kein strafbares Handeln begangen und sei dementsprechend in allen Anklagepunkten freizusprechen. RA Hoffmann schloss sich als zweiter Verteidiger Robby S. an.

RA Schönfelder begann seinen Schlussvortrag für Lasse Richei mit Ausführungen zum Jugendstrafrecht und inwiefern dessen Zwecke sinnvoll auf seinen Mandanten anwendbar seien. So sei sieben Jahre nach der Tat die erzieherische Wirkung eines etwaigen Urteils nicht nur verspätet, sie sei vielmehr bei Richei nicht mehr nötig, da dieser in Arbeit, verheiratet und mittlerweile Vater eines Kindes sei. Eine abschreckende Wirkung sei bereits durch vergangene Verurteilungen seines Mandanten in anderen Verfahren erzielt worden, außerdem liege dafür wiederum die Tat zu weit in der Vergangenheit. Auch der Zweck des Erlernens der Verantwortung sei bereits überflüssig, Richei habe sich seit der Tat positiv entwickelt und sei zum heutigen Tag eben kein Heranwachsender mehr. Unter diesen Gesichtspunkten würde sich die Frage stellen, ob es überhaupt eine sinnvolle Strafe im Fall einer Verurteilung geben könne. Die Möglichkeit wie von der Staatsanwaltschaft gefordert 100 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten, schloss Schönfelder aus, da sein Mandant als Alleinversorger seiner Familie bereits ausreichend belastet wäre, ähnliches gelte auch für die Auferlegung der Kosten für die Nebenklage. Derartige finanzielle Belastungen würden auch die positive Entwicklung Richeis stören und ihn zu weiteren Straftaten zur Beschaffung von Mitteln zur Zahlung von etwaigen Forderungen animieren. Weiterhin hätte die lange Verfahrensdauer und die Umstände, dass Richei im Kontext des 01.09.2018 regelmäßiger Gegenstand von Berichterstattung war, gesellschaftlich geächtet wurde und seine Berufsausbildung verloren habe bereits eine übermäßige strafende Wirkung auf seinen Mandanten gehabt. Auch Schönfelder zweifelte an, dass der Nachweis des Vorliegens eines Landfriedensbruchs geführt wurde, ebenso sei nicht hinreichend bewiesen, dass im Rahmen von Körperverletzungen durch Gruppenmitglieder gefährliche Gegenstände benutzt wurden, die zu schweren Verletzungen führen konnten. Er beantragte für Lasse Richei ebenfalls einen Freispruch und eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse, RA Habelt schloss sich dem als zweiter Verteidiger Richeis an.

Für Marvin C. begann RAin Börner mit ihrem Schlussplädoyer, in dem sie ebenfalls betonte, dass ihr Mandant sich bereits positiv entwickelt habe und dementsprechend eine erzieherische Einwirkung überflüssig geworden sei. Sie kritisierte, dass aus ihrer Sicht nach den vergangenen Einstellungen gegen weitere Beschuldigte im Verfahrenskomplex zum 01.09.2018 im Rahmen des regulären Strafrechts nun in einem Jugendverfahren ein Exempel statuiert werden solle und die Kosten der Aufklärung der Geschehnisse des Tages zulasten ihres Mandante gehen sollten. Auch habe C. bereits durch die Zahlung der Kosten des Brillenersatzes für einen der Geschädigten, der ihn auch nicht als Angreifer erkannt hatte, Verantwortungsübernahme gezeigt und somit auch sein damaliges Mitläufertum kritisch bewertet und abgelegt. Börner verwies darauf, dass sich 2018 viele Bürger*innen Demonstrationen von Pegida oder ProChemnitz angeschlossen hätten, um ihren „Unmut über die Asylpolitik“ zu äußern, und fragte, ob diese deshalb alle rechts seien. Auch ehemalige Beschuldigte hätten angegeben, nach Chemnitz gefahren zu sein, um „etwas gegen straffällige Asylbewerber zu tun“, ohne zu wissen, mit wem sie dort mitliefen – sie seien „einfach reingeraten“. Börner stellte infrage, ob diese Personen deshalb rechts oder „Nazis“ seien, wie es die Zeug*innen beschrieben hätten. Sie behauptete zudem, die Geschädigten hätten auf Nachfrage nicht erklären können, was sie mit dem Begriff „Nazi“ meinten, und warf ihnen vor, selbst „Linksextreme“ zu sein, die an diesem Tag Auseinandersetzungen gesucht hätten. Weiterhin warf sie RAin Dr. Lang vor, die Geschehnisse in ihrem Schlussvortrag selektiv und in Teilen nicht wahrheitsgemäß dargestellt zu haben sowie unzulässige politische Statements eingearbeitet zu haben. Auch Börner zweifelte an, dass es sich um einen Landfriedensbruch gehandelt habe und unterstellte den Geschädigten in ihren Aussagen einen ausgeprägten Belastungseifer. Einen Geschädigten bezeichnete sie als "Berufsdemonstrant der durch die Republik zieht um dann dort aufzutreten und sich als Opfer darzustellen". Sie fragte weiterhin "hat irgendwer wirklich Verletzungen gehabt? - Ich glaube nicht, niemand war beim Arzt und dann meinen die Zeugen, wir müssen das glauben. Zum Glauben gehe ich in die Kirche, nicht vor Gericht". RAin Börner schloss, dass sie die Vorwürfe des Landfriedensbruch und der Körperverletzung als nicht bewiesen sehe und Marvin C. deshalb von allen Tatvorwürfen freizusprechen sei. Diesen Ausführungen schloss sich RA Weiss als zweiter Verteidiger von Marvin C. an. Er knüpfte an die Unterstellungen ggü. den Geschädigtenzeug*innen an, warf ihnen ebenfalls einen großen Belastungseifer vor und, dass v.a. jüngere Zeug*innen nicht sachlich berichtet hätten. Vielmehr seien diese wiederholt deutschlandweit zu Demonstrationen gefahren um Auseinandersetzungen zu suchen, sie würden es "darauf anlegen" und im Nachgang übertriebene Aussagen treffen.

RAin Reichel argumentierte, ihr Mandant Kevin Mike J. sei in der Anklageschrift nur unter der Sammelbezeichnung der Angeklagten erwähnt und damit eigentlich gar nicht formell angeklagt. Sie kritisierte, dass dieser Fehler weder Staatsanwaltschaft noch Nebenklage aufgefallen sei. Zudem sei J. in keinem Bild- oder Videomaterial erkennbar und niemand habe ihm eine Straftat zugeordnet. Auch das Vorliegen einer Menschenmenge stellte sie infrage. In Richtung der Staatsanwaltschaft und Nebenklage äußerte Reichel bzgl. des Nachweises von durch die Angeklagten verübten Straftaten schließlich die kryptischen Sätze "Herr Staatsanwalt, das ist ihnen einfach nicht gelungen und Frau Lang auch nicht, an ihrer Stelle würde ich mir vorkommen als habe ich 15 Reise- Tabletten genommen und sitze immer noch zu Hause. Gebracht hat das alles null". Sarkastisch fügte sie an "großer Dank gebührt natürlich der Nebenklage, die ihre gesamte Kraft eingesetzt hat, um dem Prozess einen politischen Aspekt zu geben, vielen Dank. Vielen Dank auch dafür, dass die Zeugen regelrecht gecoacht wurden, das waren teilweise die selben Worte, kein Mensch kann mir erzählen, dass man sich nach acht Jahren noch so erinnert". Sie beantragte für Kevin Mike J. einen Freispruch. Dem schloss sich RA Wirz als zweiter Verteidiger an und stellte in Frage, wie überhaupt die Idee entstanden sei, seinen Mandanten anzuklagen, dazu fehle jeglicher Ansatz. Auch er betonte, dass J. in Bild- und Videomaterial nicht zu erkennen sei und behauptete ebenfalls, dass der Polizeisachverständige nicht habe erklären können, wie er den Angeklagten auf den durch ihn analysierten Bildern erkannt habe. 

Auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin meldete sich lediglich Lasse Richei zu Wort. Er erklärte, dass er sich von allen 70.000 an diesem Tag in Chemnitz Anwesenden besonders heraus- und bloßgestellt fühle, da sein Bild weit durch die Presse, auch internationale Publikationen wie die New York Times, verbreitet worden sei. Er beklagte, diese Berichterstattung, die ihn seit dem 01.09.2018 begleite, als massive Vorverurteilung erlebt zu haben, und dass er dadurch seine Ausbildung verloren habe. In diesem Zusammenhang sei es laut Richei kurios, dass Geschädigte aus Hannover angegeben hätten, ihn an seinem markanten Aussehen erkannt zu haben. Vielmehr vermute er eine gezielte Verleumdung aufgrund der räumlichen Nähe zwischen Hannover und seinem Wohnort Braunschweig sowie der vorhandenen Abneigung dieser Zeug*innen gegen ihn.

Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Beratung durch die Kammer wurde diese mit dem durch die vorsitzende Richterin verkündeten Urteilsspruch fortgesetzt. Das Gericht sprach Marvin C., Kevin Mike J. und Robby S. von allen Vorwürfen frei und stellte das Verfahren gegen Lasse Richei ein. Die Verfahrenskosten hat die Staatskasse zu tragen. In der Urteilsbegründung führte die Vorsitzende aus, dass das Gericht davon ausgeht, dass sich am 01.09.2018 eine Gruppierung um den Angeklagten Lasse Richei im Nachgang der Kundgebung von Pegida und ProChemnitz zusammenfand und entschloss, durch die Stadt zu ziehen um in diesem Zug Teilnehmende der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls beendeten Gegenkundgebung "Herz statt Hetze" zu bedrohen, einzuschüchtern und Auseinandersetzungen mit diesen zu suchen. Weitere Personen, die sich anschlossen, hätten teilweise dieses Ziel geteilt, teilweise jedoch auch nur versucht der Polizei zu entgehen. Für den ersten Tatkomplex benannte die Urteilsbegründung lediglich Richei konkret als an diesem Tatort ihm Rahmen von verbalen Auseinandersetzungen, die Personen die hingegen einen Geschädigten geschlagen und von anderen Plakat und Fahne zerstörten wären unbekannt geblieben. Der durch einen Faustschlag verletzte Geschädigte war nach Ansicht der Kammer auch ursprünglich Teil der Angreifergruppe, aus der heraus er geschlagen wurde. Nach diesem Tatort hätte sich die Gruppe aufgeteilt, nur ein 10-20 Personen umfassender Teil zog zum zweiten Tatort weiter. Auch hier konnten für die Kammer keine Täter konkreter Körperverletzungen ermittelt werden. Die Vorsitzende merkte an, dass Richei zwar im Zuge einer hier erfolgten Beleidigung hätte belangt werden können, der entsprechende Strafantrag wäre aber nicht rechtzeitig gestellt worden. Im Rahmen des dritten Tatkomplexes handelte es sich bei den Angreifern nach Ansicht des Gerichts wiederum um lediglich 4-8 Personen, bei denen keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Angeklagten Teil dieser Gruppe waren, vielmehr wären wahrscheinlich mehrere derartige Gruppen im Stadtgebiet unterwegs gewesen. Auch in diesem Fall blieben für die Kammer Täter von Körperverletzungsdelikten und Drohungen unbekannt. Die Angreifergruppe am vierten Tatort schätzte das Gericht letztendlich auf etwa 10 Personen, auch hier seien Täter bzgl. einzelner Körperverletzungen, dem Entwenden von Fahnen, Bedrohungen und dem Verfolgen zweier Geschädigter durch Teile des Parks der Opfer des Faschismus unbekannt geblieben.

Die Vorsitzende lobte die Geschädigtenzeug*innen als glaubhaft und in ihrer Erinnerung sehr klar und ehrlich im Umgang mit fehlenden Erinnerungen. Allerdings reichten ihre Aussagen nicht aus, um die Angeklagten wegen Beteiligung an einem Landfriedensbruch zu verurteilen. Eine eindeutige Zuordnung zu Körperverletzungsdelikten lag ebenfalls nicht vor. Zum Vorwurf des Landfriedensbruchs führte die Kammer aus, dass die Gruppe mit zehn Personen zu klein gewesen sei, um einen Landfriedensbruch zu begehen. Auch die einzelnen Tatorte wiesen keine besonderen Umstände auf, die eine andere Bewertung rechtfertigt hätten. Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens gegen Richei führte die vorsitzende Richterin aus, dass diesem zwar nach heutiger Fassung des strafrechtlichen Paragraphen zu Bedrohungen eine solche nachgewiesen werden könnte, seine Androhung von Schlägen jedoch nach Rechtslage zum Tatzeitpunkt keine solche darstellte. Auch konnten Richei Beleidigungen nachgewiesen werden, da es sich jedoch um ein Antragsdelikt handele und nach Ansicht der Kammer die Frist für einen Strafantrag nach Tat- und Täterkenntnis ohne einen solchen verstrichen war, könne er für diese ebenfalls nicht verurteilt werden. Da eine Straftat im Gegensatz zu den anderen drei Angeklagten zwar feststellbar aber mangels Strafantrag durch das Gericht nicht verfolgbar war, erging gegen Lasse Richei kein Freispruch sondern eine Einstellung des Verfahrens. Vor Ende der Sitzung um 14:45 Uhr mit dem Hinweis darauf, dass die Angeklagten durch das Urteil nicht belastet sind, stellte die Vorsitzende fest, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gäbe bei nicht erfolgter Verurteilung die Auslagen der Verfahrenskosten durch die Nebenkläger*innen den Angeklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen und dass diese dementsprechend durch die Nebenklage zu tragen sind.

Die kontinuierliche Begleitung und Aufarbeitung des Verfahrens wird durch eine Förderung von Polylux ermöglicht.

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