Prozessdoku 17. August 2026

Chemnitz: Verfahren gegen Lasse R. muss neu verhandelt werden

Fast acht Jahre nach den rechten Angriffen auf Teilnehmer*innen der „Herz statt Hetze“-Kundgebung in Chemnitz muss sich Lasse R. erneut vor Gericht verantworten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. August 2026 das Urteil des Landgerichts Chemnitz aufgehoben, soweit es das Verfahren gegen ihn betrifft. Das Verfahren muss vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Chemnitz neu verhandelt werden.

Die Freisprüche von drei weiteren Angeklagten bleiben dagegen bestehen.

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Was war passiert?

Am 1. September 2018 versammelten sich in Chemnitz mehrere tausend Menschen zu einer rechten Demonstration. Im Anschluss an den Aufmarsch kam es zu Angriffen auf Menschen, die an der Gegenkundgebung „Herz statt Hetze“ teilgenommen hatten. Eine Gruppe von Rechten zog durch die Chemnitzer Innenstadt. An mehreren Orten kam es zu Angriffen. Betroffene berichteten unter anderem von Faustschlägen, Schubsen, Bedrohungen und Beleidigungen. Auch Fahnen und Plakate wurden Betroffenen entrissen und zerstört.

Unter den später Beschuldigten befand sich der heute 27-jährige Lasse R. Mehrere Betroffene beschrieben ihn im Verlauf des Verfahrens als besonders aggressiv und identifizierten ihn als eine zentrale Person innerhalb der angreifenden Gruppe.

Das Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz im Jahr 2025

Mit Urteil vom 27. August 2025 sprach das Landgericht Chemnitz drei Angeklagte vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in elf Fällen frei. Das Verfahren gegen Lasse R. wurde eingestellt.

Das Landgericht sah es nicht als zweifelsfrei nachweisbar an, dass die drei freigesprochenen Angeklagten sich der Gruppe angeschlossen hatten, um Gewalttaten zu begehen.

Auch bei Lasse R. sah das Gericht keine ausreichenden Beweise dafür, dass er selbst eine der Körperverletzungshandlungen ausgeführt hatte. Zwar stellte das Gericht fest, dass er mit einer Gruppe durch die Innenstadt gezogen sei und aus dieser Gruppe heraus Körperverletzungen begangen werden sollten. Außerdem konnten ihm zahlreiche Beleidigungen zugeordnet werden. Eine eigenhändige Beteiligung an den Körperverletzungen habe sich jedoch nicht feststellen lassen.

Eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs verneinte das Landgericht zudem, weil die Gruppe nach seiner Einschätzung nicht die für eine „Menschenmenge“ im Sinne des § 125 StGB erforderliche Größe erreicht habe.

Der BGH hebt die Einstellung gegen Lasse R. auf

Gegen das Urteil legte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden Revision ein.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber am 12. August 2026 entschieden.

Dabei stellte der BGH einen Rechtsfehler fest. Das Landgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob Lasse R. sich auch dann wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte, wenn er die Betroffenen nicht selbst geschlagen habe. Entscheidend ist dabei die mögliche Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit muss eine Person eine gefährliche Körperverletzung nicht zwingend eigenhändig ausführen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Beteiligung an der Tat eines Anderen strafbar sein.

Genau diese Möglichkeit hatte das Landgericht nach Auffassung des BGH nicht erkennbar ausreichend geprüft. Das Verfahren gegen Lasse R. muss deshalb vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Chemnitz neu verhandelt werden.

Drei Freisprüche bleiben bestehen

Anders ist die Situation bei den drei weiteren Angeklagten. Der BGH bestätigte deren Freisprüche. Die Freisprüche für Marvin C., Kevin Mike J. und Robby S. sind daher rechtskräftig.

Was bedeutet die Entscheidung für die Betroffenen?

Für viele Betroffene war das Verfahren eine lange und belastende Auseinandersetzung mit den Ereignissen vom 1. September 2018. Zwischen den Angriffen und dem ersten Urteil lagen fast sieben Jahre. Gerade deshalb ist die Entscheidung des BGH für die Betroffenen von Bedeutung.

Mehrere Betroffene hatten Lasse R. im Verfahren als besonders aggressiv beschrieben. Einige identifizierten ihn auch nach Jahren als eine zentrale Person der damaligen Angriffe.

Der BGH hat nun klargestellt, dass die Prüfung an diesem Punkt nicht enden durfte. Auch wenn Lasse R. nicht selbst zugeschlagen haben sollte, hätte das Gericht prüfen müssen, ob er sich durch seinen Beitrag an den Taten anderer als Mittäter oder Gehilfe einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte.

Damit ist die strafrechtliche Aufarbeitung in Bezug auf Lasse R. noch nicht abgeschlossen.

Das Verfahren gegen Lasse R. wird vor dem Landgericht Chemnitz erneut verhandelt. Zuständig soll dann eine andere Strafkammer sein. In der neuen Hauptverhandlung muss insbesondere geprüft werden, welchen konkreten Beitrag Lasse R. zu den Körperverletzungen geleistet hat und ob dieser Beitrag eine strafrechtliche Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe begründet. Eine mögliche Verurteilung ist damit weiterhin offen.

Fest steht aber: Das Verfahren gegen Lasse R. ist nach der Entscheidung des BGH nicht beendet.


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