Leipzig
Landkreis: Stadt Leipzig
Neonazistische Parole gerufen
Ein Erwachsener rief in Leipzig eine neonazistische Parole. Wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei dieser Verurteilung wurde vom Gericht das politische Tatmotiv gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB festgestellt und strafverschärfend berücksichtigt.
Quelle: Kleine Anfrage