Leipzig
Landkreis: Stadt Leipzig
Neonazistische Parole gerufen
Weil ein Erwachsener in Leipzig eine neonazistische Parole gerufen hatte, wurde er wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei dieser Verurteilung wurde vom Gericht das politische Tatmotiv gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB festgestellt und strafverschärfend berücksichtigt.
Quelle: Kleine Anfrage