Leipzig
Landkreis: Stadt Leipzig
Rassistische Äußerungen gegenüber Kindern
Eine Person äußert sich in Gegenwart von zwei Polizisten rassistisch und volksverhetzend über zwei geschädigte Kinder. Das Strafverfahren wird gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Quelle: Kleine Anfrage