Eintrag 22. Januar 2018

17. Januar 2018: 66. Verhandlungstag

Das Plädoyer der Bundesanwaltschaft sieht die Anklage umfassend bestätigt. Deutlich und ausführlich thematisiert wird die Ideologie der Angeklagten: Rassismus und Nationalismus. Entsprechend hoch fallen die Strafanträge aus: zwischen elf und fünf Jahren Haft lautet die abschließende Forderung.

Vor dem Beginn des Plädoyers der Bundesanwaltschaft entscheidet der Senat wegen einer Beanstandung durch die Verteidigung von Mike S. über das Ende der Beweisaufnahme, bestätigt aber wenig überraschend die Entscheidung. Danach ergreift Oberstaatsanwalt Hauschild das Wort.

Gleich zu Beginn bezieht Hauschild Position gegen die Vorwürfe, die oft gegen den Prozess vorgebracht werden. Demnach handele es sich um einen »Schauprozess«, angeklagt seien lediglich »Lausbubenstreiche«, keinesfalls handele es sich um Terror, man »dürfe das nicht überbewerten«. Ein Verteidiger von Maria K.s habe im Prozess ausgeführt, die Angeklagten seien nicht gefährlicher als eine x-beliebige Rockergruppe.

Das sei vor allem Polemik gewesen, entspreche aber nicht den Tatsachen. Die Beweisaufnahme hingegen, so Hauschild weiter, habe die Anklage »umfänglich bestätigt«. Die Angeklagten der Gruppe Freital hätten sich im Frühjahr 2015 auf Demonstrationen kennengelernt. Innerhalb weniger Wochen sei die Situation dann eskaliert: Demonstrationen hätten den Angeklagten nicht mehr genügt. Es folgten die ersten Angriffe, etwa gegen den PKW eines Linken-Stadtrats, den Briefkasten einer Grünen-Stadträtin, das Freitaler Linken-Parteibüro. Mit Angriffen auf Menschen in deren Wohnungen folgte rasch die nächste Stufe. Angesichts dieser Dynamik schätzt der Oberstaatsanwalt ein, dass »die letzte Stufe noch nicht erreicht« war. Er verweist in dem Zusammenhang auf die Rohrbombenbestandteile, die beim Angeklagten Patrick F. sichergestellt wurden. Er hält es für »Glück«, dass kein Mensch getötet worden sei. Die Angeklagten hätten das nur dem Zufall überlassen: Tote seien so keine Frage des Obs, sondern des Wanns gewesen, fasst Hauschild zusammen.

»Motor der Vereinigung« sei die Flüchtlingsthematik gewesen, dahinter habe die Gruppierung rechtsextreme Einstellungen vertreten, einzelne Angeklagte wie Philipp W. auch »nationalsozialistische Überzeugungen«. Generell habe die Gruppe Geflüchteten das Recht abgesprochen, in Frieden leben zu dürfen. Damit hätten sie das friedliche Zusammenleben in Frage gestellt, die Angriffe auf politisch Andersdenkende seien außerdem ein Angriff auf das Demokratieprinzip, so der Staatsanwalt.

Gestoppt worden sei die Gruppierung durch die »umfangreichen Ermittlungen der sächsischen Polizei«. Prinzipiell, ergänzt der Oberstaatsanwalt, sei es nicht Aufgabe eines Strafprozesses Staatsversagen aufzuklären. Überdies habe es »kein Versagen sächsischer Behörden« gegeben, denn das Operative Abwehrzentrum und die Staatsanwaltschaft hätten »hervorragende Arbeit geleistet.« Das man in der Bewertung von Vorgängen »unterschiedliche Meinungen« vertreten habe, läge »in der Natur der Sache«, erklärt Hauschild. Er führt das etwa auf Beweismittel zurück, die zum Zeitpunkt der Anklage vor dem Jugendschöffengericht noch nicht vollständig ausgewertet waren.

Bemerkenswert bleibt, dass der Oberstaatsanwalt der Nebenklage Mangelwirtschaft vorwarf, sie hätte dem Verfahren und »der Wahrheitsfindung« mit »unvollständigen Angaben« geschadet. Letztlich musste er aber auch feststellen, dass dieser Kurs korrigiert wurde. Er sei froh, »dass die Vernunft gesiegt habe«.

Es folgen Erläuterungen zum Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung. Die acht Angeklagten hätten, so Hauschild, eine »auf längere Zeit angelegte« und darauf ausgerichtete Gruppe gebildet, ihre rechtsgerichtete, »teils rassistische Ideologie« umzusetzen. Die »gemeinsam geteilte Weltanschauung« basiere auf »Nationalismus und Rassismus, teilweise NS-Bezügen und Waffenaffinität«, so Hauschild weiter. Mit der Gruppierung sollte ein »Klima der Angst« erzeugt werden.

Die Gruppierung selbst habe eine feste Struktur gehabt und eine klare Rollenverteilung. Es habe mehrere Chatgruppen mit unterschiedlichen Funktionen gegeben, regelmäßige Treffen an der ARAL-Tankstelle, ein hohes Maß an Planung bei den verübten Anschlägen, konspiratives Verhalten, einen Gruppenwillen, dem der individuelle Willen untergeordnet worden sei, und darüberhinaus eine Vernetzung mit anderen Gruppen, insbesondere der Freien Kameradschaft Dresden.

Die Angeklagten Timo S. und Patrick F. hätten »eine Schlüsselstellung« für die Gruppierung eingenommen. Timo S. sei vor allem »Ideengeber« gewesen, Patrick F. der »planerische und technische Vordenker«. Philipp W. zeichne sich durch »seine gefestigte neonazistische Gesinnung« aus und sammelte Informationen etwa über Linke. Er sei in den Augen der Bundesanwaltschaft knapp unterhalb dem Status eines Rädelsführers einzuordnen. Rico K. wiederum sei »Mittelsmann« zur FKD gewesen, wo er ebenfalls Mitglied gewesen sei. Die anderen Angeklagten hätten dann »anlassbezogen« Aufgaben übernommen und seien teilweise an der Tatplanung beteiligt gewesen. Die Kommunikation sei »nach außen abgeschottet« gewesen, für den »schwarzen Chat« habe gegolten: »Nur Pläne, kein Gelaber.«

Die Vorbereitung von Anschlägen sei »planvoll« erfolgt. Unter anderem habe die Gruppierung im Vorfeld Sprengversuche unternommen, um die (Splitter-)Wirkung der pyrotechnischen Sprengsätze zu testen. Später sei auch der Einsatz von Rohrbomben erwogen worden. Das belegen die aufgefundenen Rohre: »Ein anderer Zweck für die Rohre sei nicht erkenntlich«, erklärt der Oberstaatsanwalt. Außerdem seien die Tatorte ausgekundschaftet worden und Fluchtwagen eingeteilt.

Die Entscheidung zu den Anschlägen hätten »alle gemeinsam« getroffen. Auch wenn sich einige der Angeklagten durch »Gruppendruck« mitreißen ließen, habe es einen »ideologischen Konsens als einigendes Moment« gegeben. Demnach seien Timo S. und Patrick F. als Rädelsführer und alle anderen Angeklagten als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu verurteilen.

Die Bundesanwaltschaft weißt darauf hin, dass im Vereinigungsdelikt auch weitere Taten berücksichtigt wurden, für die die Gruppierung verantwortlich war. Darunter eine gesprengte Briefkastenanlage, das Anbringen der sogenannten To-Do-Liste und zwei Brandanschläge auf einen ehemaligen Real-Markt in Freital. Anschließend geht sie nochmals detailliert auf die fünf zentralen Tatkomplexe ein.

Zum Anschlag auf den PKW des Linken-Stadtrats Michael Richter erklärt sie, dass die Angeklagten hier ihr Ziel erreicht hätten. Der Stadtrat habe in seiner Zeugenvernehmung eindrucksvoll geschildert, welche Folgen der Anschlag hatte und dass er anschließend sein Engagement eingeschränkt hat. Von den hier Angeklagten müssen sich Timo S., Patrick F. und Maria K. für diese Tat wegen Sachbeschädigung und Herbeiführen eine Sprengstoffexplosion verantworten. Maria K. sei bei beiden Vorbereitungstreffen dabeigewesen und habe dann bei der Tatausführung die Freitaler Polizeiwache beobachtet, um so die Flucht sicherzustellen.

Den Anschlag Bahnhofstraße legt sie allein Patrick F. u.a. als versuchte gefährliche Körperverletzung zur Last. Zwar sei die Einlassung von Patrick F. »nicht uneingeschränkt glaubhaft«, auf weitere Tatbeteiligte deuten jedoch allenfalls wenige Indizien. Zum Anschlag wird außerdem ausgeführt, dass Patrick F. mit der Splitterwirkung des eingesetzten Sprengsatzes gerechnet habe. Es sei lediglich Glück gewesen, dass im Moment der Explosion keiner der Bewohner in der Küche gewesen sei.

Für den keine 24 Stunden später erfolgte Angriff auf das Linken-Parteibüro seien laut Bundesanwaltschaft Timo S., Patrick F. und Philipp W. verantwortlich. Mike S. hingegen habe sich in diesem Fall der Beihilfe beim Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion schuldig gemacht. Er habe die Täter durch seine Anwesenheit »bestärkt« und »ein Gefühl der Sicherheit« vermittelt. Jedoch habe er »nicht aktiv« in das Geschehen eingegriffen.

Zum Angriff auf das Wohnprojekt Mangelwirtschaft in Dresden-Übigau führt Staatsanwalt Neuhaus aus, dass alle Angeklagten gewußt hätten, dass das Haus bewohnt war und dass von den eingesetzten Sprengkörpern eine hohe Gefahr ausgehe. Die Angeklagten hätten »gravierende Verletzungen« in Kauf genommen, auch wenn sie darauf vertrauten, dass die »eventuell tödlichen Folgen« nicht eintreten. Der angeführte Grund für den Überfall, ein Angriff auf einen Teilnehmenden der Turnhallen-Blockade in der Nacht zuvor, sei nur »der vorgeschobene Grund« gewesen. »Der eigentliche Grund« sei die Pro-Asyl-Position der Bewohner gewesen. Die Angabe von Patrick F., der Plan für den Angriff hätte bei seinem Eintreffen in Übigau noch nicht festgestanden, sei »eine Schutzbehauptung«. Widerlegt werde das durch die Sprachnachricht von Patrick F., in der er bereits gegen Mittag des Tages erklärt: »Da wird definitiv was reinfliegen.« Auch für Philipp W. und Sebastian W. sei von vorsätzlichem Handeln auszugehen, da beide den Tatplan kannten. Außerdem belegen Schmauchspuren an den rückwärtigen Fenstern, dass die Pyrotechnik gezielt auf die Fenster geworfen worden sei – entgegen der Aussage von Patrick F.

Sie kommt zum Schluss, dass die Tat als Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu beurteilen sei. Außerdem müssen sich die Angeklagten auch die gefährliche Körperverletzung und den Versuch der gefährlichen Körperverletzung durch die Angreifergruppe vor dem Haus zurechnen lassen. Auffällig ist, dass die Bundesanwaltschaft hinter dem Haus »keine konkrete Gefährdung« erkennen kann. Zur Begründung heißt es, dass »nicht zu beweisen war, dass die Sprengsätze die Scheiben durchschlagen hätten«. Erst dann wäre eine Gefährdung für Leib und Leben gegeben gewesen. Auch ein versuchtes Tötungsdelikt lasse sich anhand der »objektiven und subjektiven Umstände« nicht begründen.

So bleibt der fünfte Anschlag in den Augen der Staatsanwaltschaft der schwerwiegendste. Der Angriff auf die Wilsdruffer Straße, von Philipp W. im Vorfeld als »diabolischer Plan« bezeichnet, sei für die Angeklagten Timo S., Patrick F., Philipp W., Justin S., Rico K. und Sebastian W. als versuchter Mord zu werten. Die Angeklagten Mike S. und Maria K. hätten sich der Beihilfe schuldig gemacht, da sie den Plan gekannt und unterstützt hätten.

Oberstaatsanwalt Neuhaus erläutert ausführlich die juristischen Überlegungen hinter dieser Forderung. Für die Tötungsabsicht bzw. den bedingten Tötungsvorsatz brauche es ein »kognitives und ein volontatives Moment«. Kognitiv bedeute, dass die Angeklagten den Geschehensablauf »bewußt aus der Hand gegeben haben« in dem Wissen, dass sich durch die Splitterwirkung die Gefahr erhöht und die Möglichkeit von tödlichen Verletzungen etwa an der Halsschlagader bestand - Hauschild verweist auf das medizinische Gutachten. Außerdem seien keine Anstalten gemacht worden, die Bewohner zu warnen. Die Verlängerung der Zündschnüre belege außerdem, dass die Angeklagten sich selbst vor der »Gefährlichkeit der Sprengsätze« schützen wollten. Das volontative Moment zeige sich im vorsätzlichen Handeln, dass zum Ziel hatte Asylsuchende zu vertreiben. Den Tod hätten die Angeklagten dabei »billigend in Kauf genommen«. Darüberhinaus seien auch die Mordmerkmale erfüllt gewesen: Das Motiv Ausländerhass belege die niederen Beweggründe. Das Vorgehen gegen die »arglosen Bewohner« sei von Heimtücke geprägt.

Nach der rechtlichen Würdigung der einzelnen Tatkomplexe folgen die Strafanträge. Für Timo S. fordert die BAW eine Hafstraße von zehn Jahren und neun Monaten, für Patrick F. elf Jahre, für Philipp W. neun Jahre und sechs Monate, für Justin S. aufgrund seiner umfangreichen Einlassung und dem Status als Heranwachsender eine Jugendstrafe von fünf Jahren, für Maria K. sechs Jahre, für Mike S. sieben Jahre, für Sebastian W., »eine Randfigur« der Gruppierung, fünf Jahre und sechs Monate, sowie für den bereits mehrfach vorbestraften Rico K. sieben Jahren und sechs Monate.

129a PKW Bahnhof-straße Partei-büro Overbeck-straße Wilsruffer Straße Gesamt Patrick F. 7 4 5 3J 6M 4J 6M 9 11 Jahre Timo S. 7 3J 6M 3J 6M 4 8 10J 9M Philipp W. 5J 6M 3J 6M 3 8J 6M 9J 6M Justin Sch. x x x 5 Jahre Maria K. 4 2 3J 6M 4 6 Jahre Mike S. 4 2 4J 6M 4 7 Jahre Rico K. 4 4 6J 6M 7J 6M Sebastian W. 2 2 4J 8M 5J 6M

Die Aufklärungshilfe von Timo S. und Rico K. sei »nicht wesentlich«, daher sei auch keine Strafmilderung zu gewähren. Außerdem seien deren Angaben »lückenhaft« und vom Ziel geprägt gewesen, sich selbst zu ent- und andere zu belasten. Nachteilig sei außerdem, dass Timo S. in der Hauptverhandlung geschwiegen habe. Besondere Milderungen wegen geringer Schuld oder gezeigter Reue sei ebenfalls nicht zu begründen, so Hauschild. Zugunsten der Angeklagten habe gesprochen, dass es keine schwerwiegend Verletzten gegeben habe, keine schweren Kampfmittel, Schusswaffen oder militärischer Sprengstoff, eingesetzt worden seien. Strafverschärfend sei aber das »rechtsextreme und ausländerfeindliche Tatmotiv beim Vereinigungsdelikt und den Anschlägen auf Bahnhof- bzw. Wilsdruffer Straße. Die Angeklagten sollen außerdem die Kosten des Verfahrens übernehmen.

Zum Abschluss des Prozesstages folgt noch eine längere Diskussion über die Reihenfolge der Nebenklageplädoyers. Der Nebenklagevertreter Mangelwirtschaft beantragt eine Verlegung seines Plädoyers auf nächste Woche. Der Senat verwirft diesen Antrag, da die Plädoyers »wirklich nicht überraschend« gekommen seien.

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