Eintrag 12. März 2018

7. März 2018: 74. Verhandlungstag

Urteilsverkündung: Das Gericht verurteilt die Angeklagten zu Haftstrafen zwischen vier und zehn Jahren. Die Anklage sieht der Senat »im wesentlichen« durch die Beweisaufnahme bestätigt und begründet das ausführlich. Die Angeklagten haben eine terroristische Vereinigung gebildet und schwere Straftaten begangen, darunter versuchter Mord in vier Fällen, das Herbeiführen von Sprengstoffexplosionen, gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung.

Gegen 14:20 Uhr betritt der 4. Strafsenat den Gerichtssaal. Der Vorsitzende Richter Thomas Fresemann bittet die Foto- und Kameraleute aus dem Raum und beginnt mit der Urteilsverkündung: »Im Namen des Volkes...« setzt der Richter ein, woraufhin ein Verteidiger ihm noch einmal ins Wort fällt, er hätte noch zwei Beweisanträge zu stellen, auch ein anderer Verteidiger erklärt, er habe noch einen Antrag. Doch dafür ist es bereits zu spät, der Versuch zu intervenieren verhallt und Fresemann setzt mit der Urteilsverkündung fort: Die Angeklagten hätten sich der Bildung einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht. Timo S. wird zu einer Haftstrafe von 10 Jahren verurteilt, Patrick F. zu 9 Jahren und 6 Monaten, Philipp W. zu 8 Jahren und 6 Monaten, Justin S. zu 4 Jahren Jugendstrafe, Maria K. zu 5 Jahren und 6 Monaten, Mike S. zu 5 Jahren und 6 Monaten, Sebastian W. zu 5 Jahren und Rico K. zu 5 Jahren und 3 Monaten. Lediglich bei Justin S. wird der Haftbefehl zunächst außer Vollzug gesetzt. Durch Anrechnung seiner Zeit in Untersuchungshaft sei eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung möglich. Diese Entscheidung obliegt einem Jugendrichter. Die Haftbefehle der anderen Angeklagten hält der Senat aufrecht. Es folgt eine ausführliche, mehrstündige Begründung des Urteilsspruchs, dem der Vorsitzende Richter einige grundlegende Bemerkungen voranstellt. Es sei in dem einjährigen Verfahren nie darum gegangen ein Exempel zu statuieren, erklärt Fresemann. Stattdessen gehe es um die Vorwürfe schwerer Verbrechen: Das Herbeiführen von Sprengstoffexplosionen und Tötungsdelikte. Wenn behauptet werde, dass die Justiz mit dem Verfahren »überreagiere«, verkenne das zwei Punkte: Das Verfahren sei, so Fresemann direkt zu den Angeklagten, »Konsequenz ihrer Taten«. Ohne diese, gäbe es kein Verfahren. Außerdem werden dadurch »verdreht, wer hier Opfer ist«, so der Vorsitzende weiter. Opfer seien der Zeuge Richter, die Bewohner der Bahnhofstraße, der Overbeckstraße und der Wilsdruffer Straße. Dass die Angeklagten hier säßen, sei Folge der Aufklärung der Straftaten durch die Polizei. Das Verfahren habe im wesentlichen die tatsächlichen und rechtlichen Vorwürfe der Anklage bestätigt. Fresemann wendet sich auch gegen den Vowurf, die Verhandlung habe in einem »eigens errichteten Gebäude« stattgefunden. Vier Anklagen seien in diesem Gebäude bisher verhandelt worden »und weiterer werden folgen – vermutlich«, führt der Richter an. Eine Verhandlung andernorts, etwa am Landgericht Dresden, hätte eine »wochenlange Blockade« des Gerichts zur Folge gehabt. Ein weiterer oft gehörter Einwand sei gewesen, dass es sich bei den Angeklagten um »junge Menschen« handele, »die ein wenig über die Sträng« geschlagen hätten. Allerdings sei für niemanden außer Justin S. Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen. Die anderen Angeklagten hätten alle im Berufsleben gestanden und hätten soziale wie familiäre Beziehungen gepflegt. Die vorgeworfenen Straftaten seien keinesfalls jugendtypisch. Zentral für die Angeklagten sei gewesen, dass man der Meinung gewesen sei, man könne nicht mehr abwarten, man müsse handeln. Zum Ziel des Handelns wurden Asylsuchende, deren Unterstützer_innen und Linke. Das Gericht, so Fresemann weiter, habe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Radikalisierungsprozess nicht fortgesetzt hätte. Selbst die letzte Tat sei im Gruppenchat begrüßt, eine Grenze damit nicht erreicht worden. Festzuhalten sei außerdem, dass all das auf Basis »freier Willensentschlüsse« geschehen sei. Zur in der Verhandlung thematisierten Qualität der Ermittlungen, führt der Senat aus, dass hier eine Grenze zu ziehen sei, was vor Gericht verhandelt werde. Eine Bewertung darüber wie die Ermittlungen zu »einem sehr frühen« Zeitpunkt geführt worden seien, habe nicht angestanden. Ohne die politischen Ereignisse 2015 sei die Konstellation in diesem Verfahren sicher nicht zustande gekommen, so Fresemann. Das gälte aber ausdrücklich nicht für den von mehreren Verteidigungen ins Feld geführten Schluss auf ein »Staatsversagen«. Unter keinem Gesichtspunkt seien die Angriffe auf Individualgüter gerechtfertigt gewesen, die Opfer der Angriffe hätten die Politik nicht gestaltet. Die Angeklagten seien vor den Taten weitgehend unauffällig gewesen. Einzelne hätten bereits Kontakte zu rechten Gruppen unterhalten und entsprechende Einstellungen geteilt. Es sei aber »keine Gruppe von Rechtsextremen«, die sich da zusammengefunden habe. Timo S. habe »eine rechtsextreme Einstellung«. Das zeige sich etwa im Konsum rechtsextremer Musik, an den aufgefunden NS-Flaggen oder in Chats, in denen er seine Gewaltfantasien geteilt habe. Beim Angeklagten Patrick F. sei das Weltbild »diffuser«, er habe sich selbst als »rechts oder rechtskonservativ« einschätzt. Zugleich habe er die NS-Bezüge in der Gruppe erkannt und nicht geleugnet. Bei Philipp W. sieht das Gericht eine »nationalsozialistische Haltung«, die er auch noch in der Haft zum Ausdruck gebracht habe. Für Justin S. habe der Senat vor 2015 keine politischen Interessen feststellen können. Er habe sich dann aber radikalisiert, was sich etwa in einem von ihm entworfenen Gruppen-Logo in Hakenkreuzform zeige. Zu Gute hält ihm das Gericht, dass er sich in seiner Einlassung sich von der Ideologie distanziert habe. Eine rechtsextreme Einstellung sieht das Gericht bei Mike S. und Rico K., während sich Maria K. und Sebastian W. eher zurückgehalten hätten. Die Gruppe sei demnach »nicht homogen« gewesen, die asyl- und flüchtlingsfeindliche Haltung sei jedoch »das verbindende Moment« gewesen. Der Vorsitzende Fresemann thematisiert auch das Plädoyer des Verteidigers Kohlmann, der darin »zumindest mittelbar« die Rechtsprechung von Freisslers Volksgerichtshof gerechtfertigt habe. Der Senat sieht im Plädoyer des Anwalts eine politische Rede, die nichts mit der Verteidigung seines Mandanten zu tun hätte. Das sei eine Pflichtverletzung. Aber darüber habe nicht das Gericht, sondern die Anwaltskammer zu entscheiden. Anschließend widmet Fresemann den Einzeltaten und beginnt mit dem Anschlag auf den PKW des Linken-Stadtrats Michael Richter. Timo S. sei hierfür der »Initiator« gewesen und habe nach Auffassung des Gerichts den Cobra-12-Sprengkörper bereitgestellt. Patrick F. habe den Tatplan nach dem ersten abgebrochenen Anlauf »verfeinert«. Beide seien demnach als Rädelsführer aufgetreten. Von den Angeklagten sei außerdem Maria K. als Helferin beteiligt gewesen, sie habe durch ihre Beteiligung das Sicherheitsgefühl erhöht. Zum Anschlag Bahnhofstraße führt der Senatsvorsitzende aus, dass Patrick F. hier einen C-12-Sprengkörper in ein angekipptes Fenster einer Flüchtlingsunterkunft gesteckt habe. Dass mehrere Personen beteiligt gewesen waren, sei nicht nachzuweisen gewesen. Ziel der Attacke sei es gewesen, die Bewohner aus Freital zu vertreiben. Das entspräche der Ziel- und Zwecksetzung der Vereinigung, weswegen die Tat auch der Vereinigung als ganzes zuzurechnen sei. Dafür spricht auch die identische Vorgehensweise, die Auswertung der Tat im Gruppenchat und die »Vortat«, bei der Patrick F. zusammen mit Timo S. eine Kugelbombe vor dem Objekt zündeten. Das »schlüssige Geständnis« von Patrick F. habe Zweifel ausgeräumt und werde daher strafmildernd berücksichtigt. Strafschärfend wirke die nächtliche Begehungsweise: »Die Taten waren feige«, ergänzt der Richter. Der kurz darauf erfolgte Anschlag auf das Linken-Parteibüro sei Patrick F., Philipp W. und Timo S. zuzurechen. Patrick F. habe einen Cobra-6-Sprengkörper verändert und vorbereitet und anschließend das Fluchtauto gefahren. Timo S. sei zwar wegen einer anstehenden Frühschicht auf Arbeit nicht in die aktive Ausführung involviert gewesen, er habe aber an der Tatplanung mitgewirkt und darauf gedrängt, dass die Tat durchgeführt werde. Außerdem habe sich Mike S. der Beihilfe schuldig gemacht, weil er sich in der Nähe des Tatorts aufgehalten und so die Ausführenden in ihrem Handeln bestärkt habe. Hinsichtlich des Angriffs auf die Overbeckstraße erläutert Fresemann, dass dem »konkrete politische Vorgänge in Dresden« vorausgegangen seien. Er verweist auf die geplante Sammelunterkunft in Dresden-Übigau, der »zahlreiche Anwohner« ablehnend gegenüber standen. Das von ihnen eingerichtete Protestcamp zur Blockade der Turnhalle sei regelmäßig von Mitgliedern der Freien Kameradschaft Dresden (FKD) und der Gruppe Freital frequentiert worden. Man habe »Zweck und Ziel des Camps« geteilt, außerdem habe man sich als »Schutz vor ›Zecken‹« gesehen. In diesem Zuge wird das Haus in der Overbeckstraße zum Ziel. Patrick F. etwa sei bereits am 4. Oktober 2015 dabeigewesen, als eine Gruppe vor dem Haus Stellung bezog und der Briefkasten abgetreten wurde. Zur Tat selbst führt Fresemann aus, dass »deutlich erkennbar gewesen sei, dass im Haus Personen anwesend waren. »Sämtliche Angeklagten« hätten schwerwiegende Verletzungen der Bewohner billigend in Kauf genommen. Eine versuchter Tötungsdelikt liege aber nicht vor, so Fresemann. Vorsatz setze voraus, dass ein Täter die Gefahr erkenne, ernst nehme und billige. Im konkreten Fall könne man »ein Erkennen« bejahen, allerdings fehle es an »einem Billigen«. Das habe das Gericht nicht feststellen können und im Zweifel für die Angeklagten entschieden. Gegen den Vorsatz spreche auch der Tatplan, der auf »Unbewohnbarkeit« gezielt habe und mit dem ersten Angriff von vorne eine »Ablenkung und Warnfunktion« beinhaltet habe. Täterschaftliches Handeln erkenne das Gericht jedoch bei allen Angeklagten, nicht nur bei denen die direkt an der Tatausführung beteiligt waren. Sebastian W. habe seine Beteiligung nur wegen eines »Schultermins der Freundin« am nächsten Morgen unterlassen, er habe aber zuvor bereits Mike S. und die Buttersäureflaschen zum Tatort gebracht und sei auch noch bei der Tatplanung zugegen gewesen. Philipp W. habe koordinierend via Chatnachrichten in die Tatplanung eingegriffen und Pyrotechnik zur Verfügung gestellt. Maria K. sei bis zuletzt bei den Absprachen zugegen gewesen, »fördernd« aufgetreten und einen Baseballschläger zur Verfügung gestellt. Zum Anschlag Wilsdruffer Straße führt Fresemann unter anderem aus, dass die Planung bereits in der Woche vor dem Tattag im Chat angekündigt worden sei. Bei der Tatplanung an der Aral-Tankstelle seien keine Bedenken geäußert worden. Timo S. habe genauso mitmachen wollen, jedoch sei zu dem Zeitpunkt bereits klar gewesen, dass das Operative Abwehrzentrum gegen ihn ermittle. Deswegen sei er bei der Tatausführung nicht dabei gewesen. Dennoch sei er nach Auffassung des Gerichts ein Mittäter, da er sich sowohl an der Beschaffung der Sprengmittel, als auch beim Auskundschaften der Wohnung beteiligte. Timo S. habe dann mit Rico K. und ebenso wie Maria K. den Anschlag von ihrem jeweiligen Standpunkt aus verfolgt. Die Tat sei vor dem Hintergrund ihrer rassistischen, asyl- und flüchtlingsfeindlichen Haltung erfolgt. Die Splitterwirkung sei bekannt gewesen, der Tod der Asylbewerber sei billigend in Kauf genommen wurden. Lediglich die Bauart der Fenster, die den Angeklagten aber nicht bekannt gewesen sei, habe die Splitterwirkung gemindert. Timo S., Justin S., Philipp W., Rico K., Sebastian W. und Patrick F. seien für versuchten Mord in vier Fällen zu verurteilen. Mike S. und Maria K. belangt das Gericht wegen Beihilfe. Mike S. habe Tatziel und Tatzeit gekannt, er sei bei der Beschaffungsfahrt beteiligt gewesen und wußte vom Einsatz von Cobra-12-Sprengkörper. Dass Maria K. nur zufällig in der Nähe des Tatorts, glaubt das Gericht nicht. Sie sei außerdem auch in die Tatplanung involviert gewesen. Der Tötungsvorsatz benötige ein Wissens- und ein Wollenselement. Die Lebensgefährlichkeit der Cobra-12-Sprengkörper sei durch die vorherigen Taten und die Sprengversuche bekannt gewesen. »Nicht ohne Grund« seien die Zündschnüre verlängert worden. Hinzukäme, dass durch das Auskundschaften die geringe Größe der Räumlichkeiten klar gewesen sei. »Sicherlich«, so Fresemann,seien »nicht alle Splitter tödlich« gewesen, »aber sicher auch mehr als nur einer«. Deswegen gehe das Gericht von einer »besonders gefährlichen Handlung« aus, bei der das Wollenselement hinsichtlich des Vorsatzes weniger gering wird. Die Angeklagten haben die Konsequenzen ihrer Tat aus der Hand gegeben und nur die stärksten ihrer Sprengmittel eingesetzt. »Der Vergleich mit handelsüblichen Böllern geht fehl«, betont Fresemann. Wenn man einen Vergleich ziehen will, dann mit »kleinen Handgranaten«, die etwa Sprengsätze von 30 bis 100g TNT enthalten. Die Sprengwirkung der Cobra-12 entspräche etwa 30g TNT: »Damit werden Bankautomaten gesprengt.« Abschließend begründet Fresemann, warum eine Verurteilung nach §129a geboten sei. Die Voraussetzungen lägen vor: man habe sich von allgemeinen Protesten und weiteren Organisationen abgegrenzt, man habe gemeinsam geplant und Anschlagsziele diskutiert, die Tatmittel seien »abgesichert« organisiert worden, man habe Kontakte zu anderen Gruppen – insbesondere der FKD – unterhalten, weiterhin sei eine Rollenverteilung in der Gruppe zu erkennen. Das sei der Organisationsgrad einer terroristischen Vereinigung, unter diesen rechtlichen Begriff habe der Senat zu subsumieren, nicht unter »Al-Nusra, Al-Qaida oder RAF«. Der Richter betont als weitere Merkmale, den »erheblichen zeitlichen Aufwand«, der investiert worden sei, außerdem die »Verpflichtung zur Verschwiegenheit«. Es habe sich ein Gruppenwille gezeigt, dessen Zwecksetzung letztlich »rechtsradikal« gewesen sei. Die Angeklagten seien »in hoher Frequenz über mehrere Monate hinweg« gegen Flüchtlinge und deren Unterstützer tätig geworden. Das als »Spontantaten« zu bezeichnen sei »nicht richtig.« Dabei seien beide §129a-Absätze erfüllt: Die Angeklagten hätten »eine Gewaltspirale« in Gang gesetzt, die letztlich auf »Mord und Totschlag« gerichtet gewesen sei. Dabei seien die Angeklagten festen Handlungsmustern gefolgt, die Taten seien kein Einzelfall oder Exzess, sondern Folge einer Entwicklung. Darüberhinaus seien die Taten auch geeignet gewesen, einen bestimmten Teil der Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern: »Das ist hier der Fall.« Außerdem sollte mit den Taten der Staat »erheblich geschädigt« werden. Bei der Strafzumessung habe das Gericht verschiedene Aspekte berücksichtigt. Mildernd die Tatsache, dass keine schwerwiegenden Verletzungen verursacht wurden, dass die Vereinigung nur für eine kurze Zeit bestand und die U-Haft unter verschärften Bedingungen verlief. Strafverschärfend sehe das Gericht die »hohe Gefährlichkeit der Vereinigung«, das bei den Taten »dominierende Motiv« des Fremdenhasses. Für Timo S. habe es die Aufklärungshilfe verneint, dessen Schweigen in der Hauptverhandlung dürfe nicht negativ ausgelegt werden, es sei aber dennoch ein Gegensatz zur Aufklärungshilfe. Außerdem habe Timo S. seine eigene Beteiligung heruntergespielt und aus der U-Haft heraus versucht andere Beteiligte zu beeinflussen. Im Gegensatz dazu habe der Senat für Rico K. eine Aufklärungshilfe bejaht, er habe mit seinen Angaben Ermittlungen gegen das FKD-Mitglied Florian N. möglich gemacht, seine Angaben zu René H. seien jedoch verspätet gewesen. Patrick F.s Geständnis sei ebenfalls strafmildernd berücksichtigt worden, andernfalls wäre die Strafe höher ausgefallen. Das gilt auch für Justin S., der sich »als erster positioniert« habe und sich vorbehaltlos geständig gezeigt habe. Darüberhinaus habe sich Justin S. reuig gezeigt, sich bei den Geschädigten entschuldigt und sich von der Ideologie der Gruppierung distanziert. Das sei auch angesichts gegen ihn gerichteter Drohungen »bemerkenswert.« Zum Abschluss des heutigen Tages bleibt dem Gericht noch die Rechtsmittelbelehrung. Gegen das Urteil ist eine Revision möglich. Dann schließt Fresemann und wünscht allen Anwesenden »einen schönen Abend.«

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