Eintrag 26. Januar 2018

23. Januar 2018: 68. Verhandlungstag

In vier Plädoyers fassen die Nebenklagevertreter der Geschädigten der Anschläge Bahnhofstraße und Wilsdruffer Straße ihre Sicht auf die zurückliegende Beweisaufnahme zusammen. Dabei geht es unter anderem um die Perspektive der Betroffenen, Kritik an Zuständen, die diese Taten möglich gemacht haben und um juristische Einschätzungen insbesondere zum §129a StGB.

Zunächst gibt es eine 10-minütige Diskussion über den Dolmetscher für einen der anwesenden Nebenkläger. Ein Verteidiger meint, dass dieser Dolmetscher in einem anderen Verfahren von seiner Aufgabe entbunden worden sei, weil er dieser nicht gewachsen war. Allerdings, so der Vorsitzende Richter, ist er heute als Vertrauensdolmetscher anwesend, eine Vereidigung sei vorerst nicht notwendig, da die Übersetzung nicht für das Verfahren relevant sei. Dabei wird es dann belassen.

Zunächst plädiert der Nebenklagevertreter der Geschädigten des Anschlags Bahnhofstraße Weidmann. Er verweist darauf, dass seine Mandanten als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind und hier aufgenommen und anerkannt wurden. In Eritrea seien sie wegen ihres Glaubens verfolgt worden, ihre einzige Chance sei sich hier ein neues Leben aufzubauen. Das sei »kein einfacher Prozess«. In Freital hätten sie »einige wenige Menschen gefunden«, die sie dabei unterstützen. Sie hätten dort in einer Wohnung gelebt und sich zu viert ein Zimmer geteilt.

Im August 2015, es habe sich vermutlich um das Wochenende der rassistischen Ausschreitungen in Heidenau gehandelt, hätten Patrick F. und Timo S. einen Sprengsatz vor dem offenen Schlafzimmerfenster seiner Mandanten gezündet, so Weidmann weiter. So habe es Patrick F. in seiner Einlassung zugegeben. »Spontan« hätte man die Idee gehabt eine Kugelbombe zu zünden, gibt Weidmann die Angaben von Patrick F. wieder und zweifelt sie zugleich an: Einfach so?

Er hält Patrick F. für »jemanden, der Pläne macht«. Das zeige sich in seiner Beschäftigung mit Pyrotechnik, Weidmann verweist hier auch auf den Fussballkontext, in dem Patrick F. als Mitglied von Faust des Ostens aktiv gewesen sei. Das zeige sich weiterhin an dem USB-Stick, den er von Mike S. bekommen habe und auf dem sich Anleitungen zum Bau von Rohrbomben befanden, an den bei ihm aufgefundenen Metallrohren, sowie an den Sprengversuchen, die unternommen worden seien, um herauszufinden, wie sich der Schaden mit den eingesetzten Sprengsätzen »maximieren« lasse. Es sei »lebensfremd« anzunehmen, dass Patrick F. nicht zur Wirkung der Sprengsätze recherchiert habe. Im Internet lassen sich zahllose Videos und Hinweise finden. Darunter nach zwei Klicks auch die Warnungen verschiedener Landeskriminalämter vor dieser illegalen Pyrotechnik: Sie könne tödliche Verletzungen verursachen, sei nicht vergleichbar mit zugelassener Pyrotechnik, »unberechenbar« und »gefährlich«.

Etwa vier Wochen später habe Patrick F. dann einen Cobra-12-Sprengkörper am Küchenfenster seiner Mandanten angebracht. »Niemand kauft das, ohne zu wissen, was man für sein Geld bekommt, ohne sich vorher zu informieren.« Patrick F. behauptet er habe den Sprengkörper »eingeklemmt«, RA Weidmann vermutet, der Sprengkörper sei zwischen Gaze und Rahmen eingeklemmt worden, »aber darauf kommt es nicht an.« Entscheidend sei, dass es nicht darum ging die Bewohner zu »erschrecken«, wie von Patrick F. behauptet. Ihm sei es darum gegangen, die Bewohner »noch größerer Gefahr auszusetzen«. »Sie wollten mehr Schaden, sie wollten mehr Splitter, die durch den Raum geschleudert werden«, wendet sich der Anwalt direkt an den Angeklagten. Er merkt auch an, dass nach der Tat mehrere der Angeklagten vor Ort gewesen seien und somit die Wirkung »eines einzigen Supercobra-12« gesehen hätten.

Dass Patrick F. den Anschlag in seiner Einlassung mit der Unterstellung begründet hat, die Bewohner seien Drogenhändler, hält RA Weidmann nur für vorgeschoben. Patrick F. wolle damit »weniger skrupellos« da stehen. Tatsächlich zeige sich aber auch dort sein Weltbild: Die »Großen« im Drogenhandel greife er nicht an, Drogenhandel interessiere ihn überhaupt nicht. Patrick F. gehe es allein darum eine Erklärung für Außenstehende zu schaffen, entscheidend für ihn selbst sei gewesen, dass die Bewohner Ausländer gewesen seien. Patrick F. habe ein Signal setzen wollen: Die Flüchtlinge sollen nicht herkommen. Denn ihm sei »scheissegal, warum die Leute kommen.« Der folgende Anschlag auf das Parteibüro sei ein Zeichen gewesen, dass auch diejenigen zum Ziel eines Anschlags werden, die sich auf die Seite der Ankommenden stellen.

Mit dem Anschlag auf das Hausprojekt in der Overbeckstraße, so Weidmann weiter, sei die Gruppierung dann tatsächlich bereit gewesen Menschen zu verletzen, im Zweifel mit potentiell tödlichen Folgen. Die bereits länger geplante Tat sei »zurückgestellt« worden, um sich für die »Vermittelbarkeit einen Grund, irgendeine Berechtigung zu verschaffen«. Die Angeklagten wollten ein »ganzes Arsenal« ins Haus einbringen: Zwei Cobra-12, zwei Cobra-6, eine Kugelbombe und ein LaBomba-Teppich. Der Plan sei gescheitert, weil sich die Kastenfenster des Hauses mit einem Baseballschläger nicht so leicht zerstören ließen. Wegen der Verstrebungen sei nur ein kleines Loch entstanden, das zweite Fenster sei dann noch schwerer zu zerstören gewesen. »Das haben sie nicht vorhergesehen«, erklärt der Anwalt an Patrick F. gerichtet. Deswegen sei der Plan gescheitert und man habe sich entschieden die Sprengsätze vor die Haustür zu werfen, weil im Hausflur bereits Personen zu erkennen gewesen waren. Es sei »absoluter Zufall, dass niemand ernsthaft verletzt wurde«. Weidmann verweist auch darauf, dass alle Angeklagten »mindestens zwei Stunden« vom Plan gewußt und das Arsenal gesehen hätten: »Niemand von ihnen hat von der Tat Abstand genommen.«

Im Auftrag seiner Mandanten verzichtet der Anwalt auf einen konkreten Strafantrag.

Danach folgt das Plädoyer von Nebenklagevertreterin Pietrzyk. Die Rechtsanwältin verweist zu Beginn darauf, dass die Tat Wilsdruffer Straße schon einmal angeklagt gewesen sei. Und zwar vor dem Jugendschöffengericht in Dresden. Der Prozess wurde jedoch kurz vor Beginn abgesagt, weil die Bundesanwaltschaft das Verfahren übernommen hat. Das sei ein »guter Tag für meine Mandanten« gewesen, so Pietrzyk.

Dass die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer keine Kritik an den sächsischen Behörden geübt hat, könne »nicht unwidersprochen bleiben«. Nicht grundlos sei der Angeklagte Timo S. zur Einschätzung gelangt, dass alles gut werde, wenn das Verfahren nur bei der Staatsanwaltschaft in Dresden bleibe. Die Anwältin würdigt hier auch die Arbeit des Senats, der etwa der Tatmotivation der Angeklagten sachkundig nachgegangen sei, der etwa beim USB-Stick und dessen lückenhafter Auswertung nachgeforscht habe oder auch den Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz geladen hat. Dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht sei es wahrscheinlich auch zu verdanken, dass die OAZ-Ermittler ihre Kritik an der Staatsanwaltschaft so offen vortrugen, weil diese trotz deutlicher Hinweise partout kein Organisationsdelikt erkennen wollte.

Pietrzyk stellt fest, dass die Facebookseite »Widerstand Freital« bis heute 1500 Likes hat - »trotz des Verfahrens«. Das sei auch Ausdruck der Stimmung in Freital, in der die Angeklagten agiert haben. Die Anwältin verweist auf die »Nein zum Heim«-Demonstrationen im Juni 2015, dort habe es Angriffe auf Gegendemonstranten gegeben, auf Asylsuchende und deren Unterkunft. Mit der Autoverfolungsjagd auf politische Gegner, an der unter anderen der Angeklagte Timo S. beteiligt war, sei ein »Point of no return« errreicht worden: Den Angeklagten genügten Demonstrationen nicht mehr. Hier habe ein Radikalisierungsprozess begonnen, es habe den Entschluss gegeben, die bereits vorhandene rechte Ideologie »mit schweren Gewalttaten umzusetzen«. In der Phase habe man sich auch von Personen getrennt, die »weniger radikal« gewesen seien bzw. mit Ermittlungsbehörden Kontakt hatten.

Von OSS oder NSU unterscheide sich die Gruppierung in Freital vor allem wegen der »derart rasanten Dynamik«. Der Begriff Feierabendterroristen sei aber in den Augen der Nebenklagevertreterin fehl am Platz: Er wirke verharmlosend angesichts der Tatsache, dass sich die Angeklagten »beinah 24 Stunden am Tag« mit dem Thema beschäftigt hätten. Pietrzyk merkt auch an, dass Pegida zwar ein Fixpunkt für die Angeklagten gewesen sei, es aber zu kurz greife, in Pegida, den einzigen Faktor für die Entstehung der Freitaler Gruppierung zu sehen. Denn ohne die militanten Neonazis hätte sich Pegida nicht so entwickeln können, diese hätten mit ihrer Aggressivität Pegida den nötigen Schutz verschafft. Bemerkenswert sei in dem Zusammenhang auch die Rolle der NPD, die etwa mit dem Stadtrat Dirk Abraham Einfluss auf die Gruppe Freital genommen hat.

Die Nebenklägerin widerspricht der Bundesanwaltschaft auch in dem Punkt, dass sich in Freital allein »recht und links« gegenüber gestanden hätten. Die Gruppe Freital habe »eine humanistische Gesellschaft« angegriffen, etwa wenn sie Unterstützer von Geflüchteten verfolgten, ausspionierten und angriffen.

Die Gruppenstruktur habe auch im Gefängnis weiter gehalten, dass zeigen die abgefangenen Briefe von Timo S., in denen er andere Angeklagte anweist, wie sie auszusagen hätten. Die Staatsanwaltschaft hätte hier außerdem dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Angeklagten nicht mit ehemaligen Weggefährten der Freien Kameradschaft Dresden auf der selben Station aufhalten und austauschen.

Fraglich sei auch die Rolle des Verfassungsschutzes Sachsen. Der habe zwar Antifaschist_innen vorgeworfen, dass sie »Pro-Asyl-Demonstrationen« instrumentalisieren würden. Zugleich habe er aber die Angeklagten und ihre Gruppierung »übersehen« und seine Untauglichkeit als »Frühwarnsystem« erneut bewiesen.

Im Umgang mit den Geschädigten der Wilsdruffer Straße handelten die Behörden des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wenig fürsorglich. Die Geschädigten seien in eine abgelegene Unterkunft »an den Rand von Sachsen« verlegt worden. Die sei für Unterstützer_innen nur schwer zu erreichen gewesen, eine adäquate Betreuung vor Ort habe es nicht gegeben. Später sei den Geschädigten erneut die Wohnung zugewiesen worden, in der sie angegriffen worden – entgegen der Wünsche der Betroffenen.

Pietrzyk erwähnt auch die bagatellisierenden Aussagen einiger Verteidiger. In der Beweisaufnahme seien »diverse Bilder« gezeigt worden, die deutlicher Ausdruck für NS-Verherrlichung sind. »Was braucht es noch?«, fragt die Anwältin, um zu erkennen, dass die Angeklagten in einer Tradition der systematischen Abwertung von Menschen stehen. In der Lokalpresse habe der Fokus vor dem Prozess vor allem darauf gelegen, wieviel Geld für den Verhandlungssaal ausgegeben worden sei. Die Jugendgerichtshilfe habe in ihrem Bericht zu Justin S. eine Person als »Mischling« bezeichnet und damit die Unterteilung von Menschen in Rassen reproduziert. Alle aufgeführten Aspekte zusammen zeigen Umstände, die nicht geeignet sind, solchen Taten den Nährboden zu entziehen. Im Gegenteil: Sie schaffen bei den Angeklagten das Gefühl von Unterstützung.

Abschließend geht die Nebenklagevertreterin nocheinmal auf die einzelnen Angeklagten ein. Auf konkrete Strafanträge verzichtet sie dabei.

Als nächstes plädiert der zweite Nebenklagevertreter der Geschädigten aus der Wilsdruffer Straße RA Woldmann. Er legt seinen Fokus zunächst auf die Betroffenen selbst, denn »es ist von Bedeutung, wen die Angeklagten getroffen haben.« Alle seien aus Syrien nach Deutschland geflüchtet, aus einem blutigen Bürgerkrieg, der die weltweit größte Fluchtbewegung seit den 1990er Jahren ausgelöst habe. Der seit 2011 anhaltende Konflikt, hervorgegangen aus dem »Arabischen Frühling«, habe bis heute vermutlich »über 400.000 Tote gefordert«, etwa 1,9 Millionen Menschen seien verletzt worden. »Den Tod von Zivilisten nehmen alle Parteien in Kauf«, erläutert Woldmann. Der UN-Flüchtlingskommissar (UNHCR) habe bis heute über 4,8 Millionen Flüchtlinge registriert. Deren Situation sei oft von Not und Hunger geprägt, betroffen seien insbesondere Flüchtlinge im Libanon, die dort kaum ausreichend versorgt werden konnten. Das liege auch in der Verantwortung Europas, so beklagte der UNHCR die schleppende und allenfalls teilweise erfolgte Bereitstellung zugesagter Hilfsmittel.

Das sei die Gemengelage, aus der die Bewohner der Wilsdruffer Straße 2015 flüchteten und dabei einen gefährlichen 3000 Kilometer langen Weg zurücklegten. Allein 2015 ertranken 3771 Menschen im Mittelmeer, auch weil die Prioritäten der EU auf Schlepperbekämpfung und Grenzsicherung lägen. Sein Mandant, so der Anwalt, habe es nach München geschafft. Von dort sei er erst nach Leipzig, dann nach Dresden und schließlich nach Freital verlegt worden. Dort sei es ihm den Umständen entsprechend gut gegangen. Er sei mit sieben anderen Personen in einer Wohnung untergebracht gewesen, das Verhältnis zu den anderen Hausbewohnern sei gut gewesen.

Am Tatabend seien nicht alle Bewohner da gewesen. Einer der Anwesenden habe noch die Lunte gesehen, woraufhin drei der Bewohner in den Flur geflüchtet seien. »Großes Glück« sei es gewesen, dass niemand schwerwiegend verletzt worden sei, denn den Angeklagten sei es darum gegangen »möglichst viel Schaden« anzurichten. Das, so der Nebenklagevertreter, sei ihm bei einem Ortstermin deutlich geworden. Die Räume seien sehr klein und eng gewesen, weder die Lichtbilder noch der Grundriss vermitteln das glaubwürdig. »Sehr beeindruckt«, habe ihn der bedrohliche Einblick in die Tatortsituation.

Schon wegen der Fluchtgeschichte habe die Tat die Geschädigten »schockiert« und »psychisch schwer belastet«. Die folgende Unterbringung in Schmiedeberg habe die Situation nicht einfacher gemacht: Besonders im Winter sei der Ort sehr abgeschieden und auch für die Unterstützer nur schwer zu erreichen. Die Geschädigten fühlten sich allein gelassen. Das Vorgehen des Landkreises, die Geschädigten danach entgegen ihrer Wünsche, wieder in der Wohnung auf der Wilsdruffer Straße in Freital unterzubringen, bezeichnet Woldmann als »bizarr«. Genauso unverständlich sei auch die Tatsache gewesen, dass ein Geschädigter die Wohnung im Dezember 2016 »zu Unrecht« räumen musste. Aufgrund behördlicher »Fehlkommunikation« habe er auf der Straße gestanden und musste bei einem Freund unterkommen, bis er eine neue Bleibe gefunden hatte.

Bei seinem Mandanten sei das größte Problem nach wie vor psychosomatisch bedingte »Schmerzen«. Ihm gehe es schlecht und er habe den Anschlag »bis heute nicht überwunden«. Auf einen Strafantrag verzichtet der Anwalt.

Es folgt das Plädoyer des dritten Nebenklagevertreters RA Hoffmann. Strafanträge werde es von den Nebenklägern keine geben, erklärt er, »das ist nicht unser Begehr und unsere Aufgabe«.

Hoffmann verweist zunächst auf das Sachverständigengutachten, das gezeigt habe, dass das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion unter bestimmten Bedingungen tödliche Verletzungen hervorrufen kann. Seiner Meinung nach sei der Mordversuch beim Anschlag Wilsdruffer Straße allen Angeklagten vorzuwerfen, die »die Tat wollten« bzw. »die sie als Gruppe wollten«. So etwa auch Maria K., die möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen nicht mitgemacht habe. Das sei aber nur ein: »Ich kann das nicht machen«, kein: Ich will das nicht machen.«

Zweifel am Tötungsvorsatz aller Angeklagten habe er nicht. Das zeige sich insbesondere in Verbindung mit den anderen Taten. Denn die Gruppe habe »ein Bewußtsein entwickelt, von dem, was man da macht.« Man habe »systematisch die Gefahr gesteigert« für die Personen, die in den angegriffenen Objekten leben. Mit den Sprengversuchen sei die Lebensgefährlichkeit »hochgesetzt« worden. Letztlich, in der Wilsdruffer Straße, habe man die Anwesenheit von Personen »sichergestellt.« In der Bahnhofstraße ließ sich das nicht nachweisen.

Der Nebenklagevertreter verweist auf den Anschlag auf den PKW von Michael Richter. Bereits hier sei die Splitterwirkung zu sehen gewesen und auch auf der Website eines Angeklagten dokumentiert worden. Die Facebookseiten seien Werbeplattformen für die Gruppe gewesen, Bei der Sprengung des Briefkastens seien Teile noch in 26 Meter Entfernung gefunden worden. In der Bahnhofstraße sei dann erstmals eine Wohnung zum Ziel geworden. Ob sie vorher ausgespäht wurde, sei nicht zu ermitteln gewesen. Aber auch hier habe Patrick F. die Zündschnur bereits verlängert, was gegen eine spontane Tat spricht. Auch beim Anschlag auf das Parteibüro sei die Splitterwirkung von der Gruppe anschließend begutachtet worden.

Zum Anschlag Overbeckstraße führt der Nebenklagevertreter aus, dass der Grund für den Antrag auf rechtlichen Hinweis die Schaffung von Lebensgefahr gewesen sei. Es sei darum gegangen einen »Diskussionsstand in der Gruppe« deutlich zu machen. Vielleicht, so Hoffmann, sei das Verfahren »eine Riesenchance« gewesen, die Umstände des Jahres 2015 genauer in den Blick zu nehmen: Dass sich Menschen zu einer terroristischen Vereinigung organisieren, sich als Teil eines größeren Zusammenhangs betrachten und mit anderen Gruppen zusammenarbeiten. Dass die »Organisation verschiedener Fähigkeiten« das Zusammenleben auf der Basis der Verfassung gefährdet hätte. Dass diese Netzwerke militanter bzw. terroristischer Strukturen an die NPD angebunden gewesen seien. Das hätte aufgeklärt werden können, vor einem Landgericht sei das nicht zu erwarten.

Beim Angriff auf die Mangelwirtschaft sei der Tötungsvorsatz deutlich geworden: Man habe sich in zwei Gruppen eingeteilt und habe anschließend, und das sei wichtig, nicht mehr miteinander kommunizieren können. Mindestens 25 Personen hätten dann systematisch das Haus beworfen, von vorne und hinten. »Allein der Bewurf ist schon nicht mehr kontrollierbar«, so Hoffmann, und barg die Gefahr schwerer Verletzungen. Die hier Angeklagten hätten Sprengsätze eingesetzt, die sie »erprobt und diskutiert« hatten. Sie hätten außerdem damit gerechnet, und hier könne er der Bundesanwaltschaft nicht folgen, so Hoffmann, dass die Bewohner nach hinten flüchten, weil es dort sicherer scheint. Und als die Angreifer Personen im Treppenhaus sehen, brechen sie ihren Plan ab und werfen ihre Sprengsätze auf den Hauseingang, eben weil sie denken, die Bewohner könnten herauskommen. Vor diesem Hintergrund sei es unwichtig, dass die Bewohner das nicht wollten. Entscheidend sei, was die Angreifer dachten und das sie trotzdem weitergemacht haben.

Deren Weltbild basiere darauf, dass »minderwertigen Personen das Lebensrecht aberkannt« werde. Das zeige sich beispielhaft darin, wie sich die Angeklagten über die Betroffenen in der Bahnhofstraße lustig gemacht haben. Der Gegner werde nicht als Mensch gesehen, und damit fällt auch die Hürde für tödliche Gewalt. Dem wollte die Bundesanwaltschaft in der Overbeckstraße nicht mehr nachgehen, als sie den rechtlichen Hinweis zurückzog, weil sie Konsequenzen im parallel laufenden Verfahren gegen die FKD befürchtete. Aber im Gegensatz zur Freitaler Gruppierung habe die FKD keine Sprengversuche unternommen und somit nicht über das nötige Spezialwissen verfügt, erklärt der Anwalt. Die Botschaft jetzt sei »gefährlich«, denn für den Angriff auf die Overbeckstraße fordere die Bundesanwaltschaft nur wenige Monate mehr als für den Angriff auf ein leeres Parteibüro.

Zum Tatkomplex Wilsdruffer Straße führt Hoffmann aus, dass die Fenster der Wohnung sehr tief seien: »Da muss ganz schön geschlichen werden«, wolle man nicht entdeckt werden. Patrick F. habe in seiner Einlassung behauptet, er habe sich geduckt und abgewartet bis einer der Bewohner die Küche verlässt. Das sei zu bezweifeln, der Nebenkläger vermutet, er habe sich lediglich versteckt, um nicht entdeckt zu werden: »Damit der Plan aufgeht.«

Die Bundesanwaltschaft habe die Tat rechtlich richtig bewertet, hoch anzurechnen sei ihr außerdem, dass sie die »politische Bedeutung wahrgenommen und herausgearbeitet« hat. Er sei ein Gegner des §129a, halte aber auch nichts davon, dass dieser Paragraf, solange er existiert, nur gegen Linke und Kurden eingesetzt werde, so Hoffmann. Er sei der Grund, weswegen wir hier seien. »Problematisch« sei allerdings die Strafzumessungsforderung der Staatsanwälte: Da werde der §129a fast genauso hoch, wie ein versuchter Mord gewertet. Hier sei die Frage, welche Botschaft damit vermittelt wird. Es entstehe der Eindruck, wenn die Bundesanwaltschaft beteiligt sei, dann folgen hohe Strafen. Es entstehe der Eindruck einer »Ausnahmeregelung«. Dagegen müsse aber deutlich werden, dass eine konsequente Ahndung der Taten nicht den §129a brauche, dass es zum Aufstand der Anständigen auch einen Aufstand der Zuständigen benötige, dass also etwa die OAZ-Beamten auch durch die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt werden müssten. Insofern sei es nötig die höchsten Einzelstrafen für die Verletzung der Individualgüter zu geben, der 129a sei nur der Rahmen. Alles andere werte den versuchten Mord ab. Das könne nicht das Ziel sein: Der Schutz des Lebens muss höher gewertet werden, als das Funktionieren des Staates.

Damit beendet Hoffmann sein Plädoyer. Er beantragt den Angeklagten nach §45 StPO für fünf Jahre das Recht abzuerkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

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